Feststellung verrechenbarer Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG bei Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch vor 1995 zulässig - keine Anwendung der Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 Nr. 2 EStG
FG Berlin, Beschluss vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 9 K 9293/96
DRsp Nr. 2002/18008
Feststellung verrechenbarer Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4EStG bei Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch vor 1995 zulässig - keine Anwendung der Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 Nr. 2 EStG
1. Verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4EStG werden nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 Nr. 2 EStG erst ab dem Jahr 1995 festgestellt, wenn sie im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden entstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert sind.2. Die Übergangsregelung findet jedoch nur auf gewerblich tätige Personengesellschaften, nicht dagegen auf Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Anwendung.