BVerfG - Kammerbeschluss vom 04.12.2019
2 BvR 1600/19
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwVfG § 51 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Cottbus, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 437/19
VG Cottbus, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 290/19

Feststellung von Abschiebungsverboten eines Asylsuchenden aufgrund Drohens der Verfolgung in Pakistan durch den Staat wegen seiner Homosexualität; Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch fachgerichtliche Verfehlung der Maßstäbe für die Beurteilung der Beachtlichkeit eines Asylfolgeantrags

BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1600/19

DRsp Nr. 2020/918

Feststellung von Abschiebungsverboten eines Asylsuchenden aufgrund Drohens der Verfolgung in Pakistan durch den Staat wegen seiner Homosexualität; Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch fachgerichtliche Verfehlung der Maßstäbe für die Beurteilung der Beachtlichkeit eines Asylfolgeantrags

Tenor

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. August 2019 - VG 4 L 290/19.A - und vom 30. August 2019 - VG 4 L 437/19.A - verletzen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Cottbus zurückverwiesen.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das - mit Beschluss vom 19. September 2019 beschiedene - Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro und für den - mit Beschluss vom 19. September 2019 beschiedenen - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwVfG § 51 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5;