OLG Hamm - Urteil vom 17.12.2021
7 U 99/20
Normen:
BGB §§ 823 ff.; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2022, 129
VersR 2022, 595
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 466/19

Feststellungsantrag für eine Haftung aus unerlaubter HandlungFahrlässige KörperverletzungKein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Bezug auf den Rechtsgrund eines Schadensersatzanspruchs und der Verschuldensform der Fahrlässigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 7 U 99/20

DRsp Nr. 2022/2949

Feststellungsantrag für eine Haftung aus unerlaubter Handlung Fahrlässige Körperverletzung Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Bezug auf den Rechtsgrund eines Schadensersatzanspruchs und der Verschuldensform der Fahrlässigkeit

1. Eine fahrlässige Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB neben der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.2. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht zum Zwecke der Verjährungshemmung nicht, wenn ein hinreichendes titelersetzendes Anerkenntnis vorliegt; dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn von dem Anerkenntnis nicht der gesamte Zeitraum seit dem Schadensereignis abgedeckt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden materiellen, soweit nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen oder übergehend, sowie auch immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 13.10.2019 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.