OLG Köln - Urteil vom 22.09.2023
19 U 150/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; HGB § 86 Abs. 1 Hs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 302/21

Feststellungsklage über Beendigung HandelsvertretervertragAnsprüche aus FinanzdienstleistervermittlungsvertragVerletzung der Bemühenspflicht durch den Handelsvertreter

OLG Köln, Urteil vom 22.09.2023 - Aktenzeichen 19 U 150/22

DRsp Nr. 2023/15281

Feststellungsklage über Beendigung Handelsvertretervertrag Ansprüche aus Finanzdienstleistervermittlungsvertrag Verletzung der Bemühenspflicht durch den Handelsvertreter

Grundsätzlich besteht eine Schadensersatzpflicht des Handelsvertreters, wenn dieser gegen seine Bemühenspflicht, Verträge zu vermitteln, verstoßen hat. Soweit der Handelsvertreter behauptet, trotz erheblichen Rückgangs der Umsätze aus Vermittlung von Verträgen nicht gegen diese Pflicht verstoßen zu haben, ist er diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtig, Bezüglich der Höhe des Schadens ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine gewisse Schwankungsbreite des Erfolges zu berücksichtigen, ist, sodass bei der Schadensberechnung ein Abzug von 30 % angemessen erscheint.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 26.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (7 O 302/21) teilweise abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger gemäß Finanzdienstleistungsvertrag vom 00.00.0000 mit Ablauf des 28.02.2021 endete.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 4.490,19 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.