BFH - Urteil vom 15.07.2021
II R 38/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 74
BB 2022, 278
BFH/NV 2022, 359
DStR 2022, 199
DStRE 2022, 249
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3109/18

Feststellungsverjährung für die Feststellung eines EinheitswertsWirksamkeit eines Wirkhinweises

BFH, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen II R 38/19

DRsp Nr. 2022/2346

Feststellungsverjährung für die Feststellung eines Einheitswerts Wirksamkeit eines Wirkhinweises

1. Für einen Wirkhinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist der Hinweis erforderlich und ausreichend, dass die Feststellung für noch nicht verjährte Folgebescheide von Bedeutung ist. 2. Der Hinweis darf keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidsverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid zu treffen sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.07.2019 – 3 K 3109/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist aufgrund eines Erbfalls 1978 Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Land Brandenburg geworden. Der letzte Einheitswertbescheid war auf den 01.01.1942 ergangen. Auf dessen Grundlage setzte die Gemeinde für die Jahre von 1995 bis 2014 Grundsteuer gegen den Kläger fest, die dieser auch entrichtete.