FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 20.07.1992
6 V 3/92

FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 20.07.1992 (6 V 3/92) - DRsp Nr. 1998/4147

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.07.1992 - Aktenzeichen 6 V 3/92

DRsp Nr. 1998/4147

Gründe:

I. Streitig ist, ob im Fall einer Betriebsaufspaltung die Grundsätze einer korrespondierenden Bilanzierung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft anzuwenden sind.

Die Antragstellerin (Astin) ist eine . . .

Vor ihrer Umfirmierung im . . . lautete der Namen der Astin . . . Diese . . . wurde mit Gesellschaftsvertrag vom . . . gegründet und am . . . ins Handelsregister eingetragen. Schuldrechtlich hatten die Beteiligten der Gesellschaft vereinbart, daß der Beginn der Gesellschaft auf . . . zurückbezogen werden sollte. An der damals noch . . . genannten Astin war die . . . als Komplementärin ohne Kapitaleinlage und als Kommanditisten . . . mit einer Kommanditeinlage von . . . DM, . . . mit einer Kommanditeinlage von . . . DM und . . ., ebenfalls mit einer Kommanditeinlage von . . . DM beteiligt.

Der Gesellschaftszweck der Firma war die Entwicklung und Produktion sowie der Handel von Erzeugnissen . . . insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von . . ., . . ., . . . und anderen Werkstoffen, ferner der . . . und die . . . von gewerblichen Zwecken dienendem Grundbesitz. Die Gesellschaft übernahm mit Vertrag vom . . . das unbewegliche Anlagevermögen der . . . war die . . . als Komplementärin ohne Kapitaleinlage und als Kommanditisten . . . und . . . beteiligt. Die Beteilungsverhältnisse entsprachen prozentual der Beteiligung an der . . .