FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.11.1996
3 V 37/96
Normen:
AO § 208 Abs. 1 Nr. 3, § 30a, § 194 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 2406
wistra 1997, 158

FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.11.1996 (3 V 37/96) - DRsp Nr. 1997/5949

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 3 V 37/96

DRsp Nr. 1997/5949

Auf die Steuerfahndung sind nicht die für die Außenprüfung geltenden Regeln anzuwenden, wenn sie im Rahmen von § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO tätig wird, nämlich zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. In einem solchen Fall ist das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts zur Fertigung von Aufzeichnungen und Kontrollmitteilungen nicht erforderlich. Im Rahmen dieser sogenannten Vorfeldermittlungen genügt die bloße Möglichkeit einer steuerlichen Verkürzung, die sich z.B. auf die Besonderheit des Objekts, die Höhe des Werts oder auf allgemeine Erfahrung auf bestimmten Gebieten stützen läßt.

Normenkette:

AO § 208 Abs. 1 Nr. 3, § 30a, § 194 Abs. 3 ;
Fundstellen
NJW 1997, 2406
wistra 1997, 158