FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.09.1993
9 K 165/88
Fundstellen:
EFG 1994, 243

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.09.1993 (9 K 165/88) - DRsp Nr. 1998/4133

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.1993 - Aktenzeichen 9 K 165/88

DRsp Nr. 1998/4133

1. Aus einem zeitlich begrenzten Leasingvertrag entsteht zugunsten des Leasingnehmers ein auf die Leasingdauer befristetes Nutzungsrecht. 2. Vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen auf den Leasingvertrag führen nicht zu Anschaffungskosten, die auf die Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen sind, sondern zu sofort abziehbaren Werbungskosten. 3. Nebenkosten für die Inbesitznahme des Leasinggegenstandes und seinen Gebrauch stellen Anschaffungskosten dar, die nur zeitanteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

TATBESTAND:

Streitig ist die Höhe der Aufwendungen für ein zu beruflichen Zwecken verwendetes Kraftfahrzeug.

Der verheiratete Kläger (Kl) war im Streitjahr . . . als . . . für ein Arzneimittelunternehmen im Außendienst tätig.

Am . . . schloß er mit der Fa. . . . einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug, . . . über eine Laufzeit von 24 Monaten bei einer maximalen Kilometerlaufleistung von 90.000 km ab.