FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2017
10 K 1863/16

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2017 (10 K 1863/16) - DRsp Nr. 2018/2257

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 10 K 1863/16

DRsp Nr. 2018/2257

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Raum- und Fahrzeugkosten.

Der Kläger ist selbstständiger Handelsvertreter.

Neben seiner Handelsvertretung betrieb er bis Ende des Jahres 2011 unter der Firma X einen gesonderten Handel. Zum 1. Januar 2012 brachte er die Einzelfirma X in die Handelsvertretung ein.

Der Kläger beschäftigte mit Ausnahme eines geringfügig beschäftigten Studenten keine Arbeitnehmer.

Die damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau des Klägers, A., war Eigentümerin des gemischt genutzten Grundstücks B-Straße 1 in Q. Auf ihm befanden sich ein Wohnhaus (Erdgeschoss, Obergeschoss, Dachgeschoss), Stallungen und ein Zwischengebäude.