FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.2015
1 K 2833/12

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.2015 (1 K 2833/12) - DRsp Nr. 2017/13852

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 1 K 2833/12

DRsp Nr. 2017/13852

Tenor

1.

Die Einkommensteuerbescheide 2007, 2008 und 2009, jeweils zuletzt geändert am 16. Oktober 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012, sind dahin gehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... straße x, A, in Höhe von x.xxx € (2007), x.xxx € (2008) und x.xxx,- € (2009) angesetzt werden. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2007, 2008 und 2009 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein Architekt, lebt seit 2002 in Rumänien und ist dort auch beruflich, einschließlich Vermietung, tätig. Er erzielt auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ab 2003 reichte er beim Beklagten --Bekl-- jeweils eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige ein. Er erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Tonstudio), selbständiger Arbeit (Architekt) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung diverser Objekte im Raum A, B, C und D.

Der Kläger erklärte u.a. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für einzelne Vermietungsobjekte langjährige Verluste.

... gasse x, B