FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.1995
6 K 171/94
Fundstellen:
EFG 1995, 1024
NWB 1995, F. 1, 281

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.05.1995 (6 K 171/94) - DRsp Nr. 1998/4124

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 6 K 171/94

DRsp Nr. 1998/4124

Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ohne Anstellungsvertrag und ohne Anspruch auf Arbeitslohn sind auch dann nachträgliche Anschaffungskosten seines Anteils an der GmbH, wenn sie der Abwehr von Schadensersatz- oder Haftungsansprüchen der GmbH dienen.

TATBESTAND:

Am 20.1.1991 verstarb Herr . . . (F). Alleinerben waren die Klägerin (Klin) als seine Ehefrau und die minderjährige Tochter (C) je zur Hälfte.

Am 26.4.1985 war die Fa. . . . (C-GmbH) gegründet - und ab Oktober 1985 in . . . - umbenannt worden (C-GmbH); deren Name wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 18.8.1989 in . . . (I-GmbH) geändert.

F hielt vom 24.10.1985 bis 18.8.1989 30% (. . . DM) des Stammkapitals in Höhe von . . . DM, danach 15% (. . . DM). F war durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 24.10.1985 zu einem weiteren, einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt worden, ohne daß er insoweit Arbeitslohn von der GmbH bezog. Ein Anstellungsvertrag wurde nicht abgeschlossen.