FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2017
3 K 2439/14
Fundstellen:
DStRE 2018, 983

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2017 (3 K 2439/14) - DRsp Nr. 2017/15479

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 3 K 2439/14

DRsp Nr. 2017/15479

Tenor

1.

Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids 2012 vom 2. Juni 2014 in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 wird die Einkommensteuer auf 4.802 € herabgesetzt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger ein sog. leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA-Schweiz-- ist.