Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid, mit dem das beklagte Hauptzollamt (HZA) für seine Brennerei die Führung eines Brennbuchs angeordnet hat.
Der Kläger ist Besitzer der in A unter der Anschrift ... weg xx unter der Nr. yyy registrierten Obstabfindungsbrennerei mit einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 l Alkohol (lA) im Jahr. Seine Schwester, M, ist ebenfalls Brennereibesitzerin. Ihre Obstabfindungsbrennerei, ebenfalls mit einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 lA im Jahr, ist unter der Nr. xxx in der ... Straße xx, A, registriert. Am 6. Februar 2014 bewilligte das beklagte HZA dem Kläger und seiner Schwester antragsgemäß die Teilnahme am vereinfachten Lohnbrennen. Dadurch wurde der Kläger in die Lage versetzt, von ihm selbst gewonnenes Material auf das Kontingent der Brennerei seiner Schwester (Brennerei-Nr. xxx) unter Verwendung seines eigenen Brenngerätes zu brennen.
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