FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2004
8 K 389/01
Fundstellen:
DStRE 2005, 385
EFG 2005, 591

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2004 (8 K 389/01) - DRsp Nr. 2006/9301

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 8 K 389/01

DRsp Nr. 2006/9301

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen zur Herrichtung der Altenteilerwohnung in Höhe von DM 46.433 als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, wenn diese Aufwendungen nach Auszug des letzten Mieters und vor Einzug des Altenteilers entstanden sind.

Der Kläger betreibt eine Geflügelschlachterei und nebenberuflich eine Landwirtschaft. Die Einkünfte aus der Landwirtschaft werden nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Der Kläger betreibt den landwirtschaftlichen Betrieb seit 01. Juli 1998. Der Vater des Klägers übertrug den landwirtschaftlichen Betrieb mit Vertrag vom 24. Juni 1998 unentgeltlich auf den Kläger. Der Vater des Klägers hatte sich ein dingliches Wohnrecht an der im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen befindlichen Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes im ... in ... vorbehalten. Diese Wohnung war von 1982 bis zum 31. Dezember 1997 fremd vermietet, vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 leer stehend und aufgrund des Wohnrechts ab 01. Dezember 1998 vom Vater zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Die Wohnung hatte der Kläger vor Einzug seines Vaters umfassend renoviert. Der Kläger, ebenfalls gemäß § 13a EStG pauschalierender Landwirt, machte die Aufwendungen in Höhe von DM 46.433 im Rahmen der gesondert zu ermittelnden Gewinnen gemäß § 13a Abs. 8 EStG 1998 als Betriebsausgaben geltend.