FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2015
6 K 3345/10

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2015 (6 K 3345/10) - DRsp Nr. 2017/10301

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 6 K 3345/10

DRsp Nr. 2017/10301

Tenor

1.

Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2000 bis 2004 wird eingestellt, nachdem die Klage insoweit zurückgenommen worden ist.

2.

Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 26. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 wird dahingehend abgeändert, dass für das Gebäude X-Straße 1 in Y zum 31. Dezember 2005 ein Steuerbilanzwert in Höhe von 2.115.000 € berücksichtigt wird.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

Tatbestand

Nach Teilrücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit einer Teilwertabschreibung auf den Gebäudewert eines vermieteten Geschäftsgrundstücks in Y zum 31. Dezember 2005 streitig.

Die Klägerin ist ein[e Körperschaft].

Die Klägerin ermittelte in den Streitjahren 2000 bis 2005 ihren Gewinn nach § 8 Abs. 1 () i.V.m. §§ Abs. , () durch Betriebsvermögensvergleich.

1. 2.