Die Kläger (Kl) wurden im Streitjahr . . . zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist als kaufmännischer Angestellter bei einer . . . tätig. Sein Brutto-Arbeitslohn betrug im Streitjahr . . . DM. Die Klägerin ist Hausfrau. Die beiden Kinder der Kläger wurden in den Jahren . . . und . . . geboren.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr trugen die Kläger in der für den Kläger erstellten Anlage N unter "Aufwendungen für Arbeitsmittel" ein: "Aushilfslohn Ehefrau DM . . ."
Der Beklagte (das Finanzamt) vermerkte auf der von den Klägern erstellten Anlage zu den Werbungskosten zu dieser Position:
"Erstmalig beantragt - ohne jeglichen Nachweis" und "kein LSt-Signal". Das Finanzamt ließ die betreffenden Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid nicht zum Abzug zu, weil keine entsprechenden Einzelnachweise vorgelegt worden waren.
Mit dem rechtzeitig eingelegten Einspruch übersandte der Bevollmächtigte der Kläger verschiedene, Unterlagen.
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