FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.1995
6 K 311/90
Fundstellen:
EFG 1995, 1004
GmbHR 1996, 66

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.1995 (6 K 311/90) - DRsp Nr. 1998/4126

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 6 K 311/90

DRsp Nr. 1998/4126

1. Ist ein Gesellschafter am Stammkapital einer GmbH mit 49 v.H. beteiligt und seine Ehefrau mit 1 v.H. und kann die ihm allein erteilte Vertretungsmacht nur aus wichtigem Grund entzogen werden, so ist er beherrschender Gesellschafter und seine Ehefrau eine diesem nahestehende Person. 2. Eine Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren und 3,5 Monaten steht der Anerkennung einer Pensionszusage gegenüber der Ehefrau entgegen, wenn sie zuvor 8 Monate im Mutterschutz war, ihr Arbeitsverhältnis bereits nach 3 Jahren und 10 Monaten auf unbestimmte Zeit in ein Teilarbeitsverhältnis mit 25 Wochenstunden umgestellt hat und wenn sie die behauptete Qualifikation nicht dargelegt hat. 3. Ungewisse Ertragsaussichten einer Gesellschaft stehen der Anerkennung einer Pensionszusage entgegen. 4. Eine Pensionszusage ist nicht anzuerkennen, wenn die mitumfaßte Alters- und Invaliditätsrente unabhängig davon zugesagt wird, ob Teil- oder Vollzeitarbeit geleistet wird.

Tatbestand:

Am Stammkapital der Klägerin war im Streitjahr 1987 mit 49% ihr Gesellschafter-Geschäftsführer R. und mit 1% dessen am 8. Januar 1955 geborene Ehefrau (F) beteiligt. Zu 50% war die Mutter des R.S. beteiligt. Die Klägerin beschäftigte F als Arbeitnehmerin mit Sekretariatsaufgaben. R. war alleiniger Geschäftsführer. Die ihm allein erteilte Vertretungsbefugnis konnte nur aus wichtigem Grund abgerufen werden.