FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.1995
6 K 245/91
Fundstellen:
GmbHR 1996, 64

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.1995 (6 K 245/91) - DRsp Nr. 1998/4125

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 6 K 245/91

DRsp Nr. 1998/4125

1. Die monatlichen Zahlungen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter können sich als Pensions- und nicht als Lohnzahlungen erweisen; insoweit sind die gesamten Umstände zu würdigen. 2. Pensionszahlungen einer GmbH aufgrund einer Pensionszusage gegenüber einem 62jährigen Gesellschafter sind auch dann verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn dieser zuvor 10 Jahre für die GmbH als Geschäftsführer tätig gewesen ist.

TATBESTAND:

Mit Anstellungsvertrag vom 5.2.1976 wurde . . ., geb. . . ., bei der Klägerin (Klin) als Gesellschafter-Geschäftsführer für ein monatliches Bruttogehalt von . . . DM eingestellt.

Am 19.12.1985 legte er sein Amt als Geschäftsführer mit Wirkung ab 1.1.1986 nieder. Durch Gesellschafterbeschluß vom ebf. 19.12.1985 wurde dem scheidenden . . . jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu dieser Zeit zu . . . an der GmbH beteiligt war, in Anbetracht seiner Verdienste ein Ruhegehalt von . . . DM pro Monat gewährt. Das Ruhegehalt war erstmals im Januar 1986 zu zahlen. Die Pension betrug im Streitjahr 1988 . . . DM.

. . . erklärte diese Bezüge in seinen ESt-Erklärungen für 1986 und 1987 als Ruhegehalt.