FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.1992
6 K 38/90
Fundstellen:
EFG 1993, 403

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.1992 (6 K 38/90) - DRsp Nr. 1998/4146

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 6 K 38/90

DRsp Nr. 1998/4146

1. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann auf seine laufenden Bezüge zugunsten einer Altersversorgung verzichten. 2. Bei der Berechnung der Angemessenheit der Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht der Rückstellungsbetrag der GmbH für die Pensionsverpflichtung maßgebend, vielmehr ist die Pensionszusage als aufgeschobene Gehaltszahlung nur mit der Jahresnettoprämie anzusetzen. 3. Eine Kürzung der Altersversorgung auf 75 v. H. einer angemessenen Vergütung, wie beim Ehegattenarbeitsverhältnis, findet nicht statt.

Tatbestand:

Steitig ist die Höhe einer Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung an den Geschäftsführer der ehemaligen Firma . . . Mit Gesellschaftsvertrag vom . . . wurde die Firma . . . gegründet und am . . . im Handelsregister eintragen.