FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2015
5 K 1909/12
Fundstellen:
BB 2017, 1074

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2015 (5 K 1909/12) - DRsp Nr. 2016/20017

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 5 K 1909/12

DRsp Nr. 2016/20017

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigenden Absetzung für Abnutzung (AfA).

Die Klägerin ist Eigentümerin des Geschäftsgrundstücks A-Straße 11 in X. Das Grundstück ist mit einem Werkstatt- und Ausstellungsgebäude bebaut. Dieses vermietet die Klägerin an das Unternehmen ihres Ehemanns "Firma Y". Das Objekt wird seit der Fertigstellung im Dezember 1994 nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) degressiv abgeschrieben. Im Streitjahr betrug der AfA-Satz hiernach noch 1,25 %.

Im Streitjahr wurde das bestehende Werkstattgebäude um einen Anbau erweitert und eine im Freigelände liegende Ausstellungsfläche für Kraftfahrzeuge überdacht. Hierdurch erhöhte sich die bisherige AfA-Bemessungsgrundlage um 85.137 €. In der Einkommensteuererklärung 2009 berechnete die Klägerin die AfA nunmehr insgesamt mit 5 % und kam so auf eine Abschreibung i.H.v. 33.477 €.

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