FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.1992
6 K 387/89
Fundstellen:
EFG 1992, 548

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.1992 (6 K 387/89) - DRsp Nr. 1998/4148

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 6 K 387/89

DRsp Nr. 1998/4148

Die organisatorische Eingliederung einer GmbH in den Geschäftsbetrieb einer KG ist auch dann zu bejahen, wenn der Kommanditist der KG sowohl die Geschicke der KG als auch der GmbH maßgeblich bestimmen kann.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfüllt sind. streitbefangen sind die Gewerbesteuer(GewSt) -Meßbescheide 1975 bis 1983.

Die Klägerin (Klin) ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH-. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von . . . und zwar zum Teil als eigenes Verkaufsprogramm, zum Teil als Programm für die Fa. . . . Das Stammkapital der Klin beträgt seit l972 . . . DM und verteilte sich wie folgt auf die Anteilseigner:

bis 9.2.1975: DM %

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10.02.1975 - 27.11.1975

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28.11.1975 - 05.02.1978

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ab 6.02.1978 - 11.12.1984

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ab 11.12.1984:

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