Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Organschaft im Sinn des §
Die Klägerin (Klin) ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH-. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von . . . und zwar zum Teil als eigenes Verkaufsprogramm, zum Teil als Programm für die Fa. . . . Das Stammkapital der Klin beträgt seit l972 . . . DM und verteilte sich wie folgt auf die Anteilseigner:
bis 9.2.1975: DM %
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10.02.1975 - 27.11.1975
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28.11.1975 - 05.02.1978
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ab 6.02.1978 - 11.12.1984
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ab 11.12.1984:
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