FG Berlin - Beschluss vom 15.12.2004
6 B 6416/04
Fundstellen:
EFG 2005, 814

FG Berlin - Beschluss vom 15.12.2004 (6 B 6416/04) - DRsp Nr. 2005/19193

FG Berlin, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 6 B 6416/04

DRsp Nr. 2005/19193

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das Fahrzeug der Antragstellerin als Personenkraftwagen nach dem Hubraum oder als Lastkraftwagen nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

Der Antragsteller ist xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Halter des Kraftfahrzeugs -Kfz- mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxx. Es handelt sich um ein Kfz des Typs 70 XOA (VW-Bus) des Herstellers Volkswagen aus dem Fahrzeugbestand der Deutschen Telekom, welches durch einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 1.896 ccm angetrieben wird. Das Fahrzeug hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.515 kg. Bei dem streitgegenständlichen Kfz handelt es sich um einen Kleinbus mit zwei vorderen Sitzen (Fahrer- und Beifahrersitz) sowie einem an den Fahrgastraum anschließenden Laderaum mit ebener Ladefläche. Neben jeweils einer Schwingtür auf der Fahrer- und Beifahrerseite und einer Heckklappe verfügt das Fahrzeug noch über eine seitliche Schiebetür auf der rechten Fahrzeugseite, durch die der Laderaum zugänglich ist. Zwischen Fahrgast- und Laderaum befindet sich keine geschlossene Trennwand; Fahrer- und Beifahrersitz sind durch zwei vertikale Metallwände von der Ladefläche abgetrennt. Zwischen den beiden Wänden besteht als Durchgang vom Fahrgastraum zum Laderaum eine ca. 60 cm breite Öffnung.