FG Berlin - Beschluss vom 17.12.2004
8 B 8279/02
Fundstellen:
EFG 2005, 544

FG Berlin - Beschluss vom 17.12.2004 (8 B 8279/02) - DRsp Nr. 2005/19202

FG Berlin, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 8 B 8279/02

DRsp Nr. 2005/19202

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die die Antragstellerin in ihren Bilanzen passiviert hat.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Flugzeugen, die sie an die xxxxxxxx Fluggesellschaft mbH (xxxxxxxx) vermietet. In den Streitjahren waren acht zwischen 1987 und 1992 angeschaffte Boeing 737 Gegenstand der dementsprechenden Mietverträge. Die Antragstellerin selbst betrieb nicht den Luftverkehr mit Gütern und/oder Personen.

Nach den einheitlichen Mietverträgen war die Antragstellerin zur regelmäßigen Wartung der vermieteten Flugzeuge verpflichtet. Bezüglich dieser Verpflichtung schuldete die Germania der Antragstellerin monatlich neben dem Mietzins zusätzlich einen Betrag zur Abdeckung der Aufwendungen für die Wartungsereignisse verschiedener Art (sog. Maintenance). Dieser Betrag schwankte der Höhe nach und wurde wie folgt berechnet: