FG Berlin - Beschluss vom 30.11.2004
7 B 7460/04
Fundstellen:
EFG 2005, 743

FG Berlin - Beschluss vom 30.11.2004 (7 B 7460/04) - DRsp Nr. 2005/19197

FG Berlin, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 7 B 7460/04

DRsp Nr. 2005/19197

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 nebst Zinsfestsetzungen, soweit die sich daraus ergebenden Abschlusszahlungen aus der Anwendung des § 15 a Umsatzsteuergesetz - UStG - herrühren.

Der Tatsachenvortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist recht dürftig, obwohl er in der Eingangsverfügung dazu aufgefordert worden und zugleich darauf hingewiesen worden ist, dass das Gericht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht verpflichtet ist, die Steuerakten beizuziehen.

Nach dem Vortrag des früher zuständigen Finanzamts xxxxxxxxxx, das noch eine Stellungnahme abgegeben hat, erzielte die Antragstellerin Umsätze aus der Vermietung mehrerer Grundstücke erzielt, wobei sie teilweise auf deren Umsatzsteuerfreiheit verzichtete.

Nach der mit der Stellungnahme des Finanzamts xxxxxxxxxxx eingereichten Einspruchsentscheidung vom 17. September 2004 über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 1998 bis 2001 führte dieses Amt bei der Antragstellerin eine Außenprüfung durch. Dabei wurden u. a. in der Tz. 25 des Berichts Vorsteuerberichtigungsbeträge gemäß § 15 a UStG erfasst.