Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger, und wenn ja, in welcher Höhe, Umsätze aus einer Tätigkeit als Bauarchitekt und Bauingenieur zuzurechnen sind.
Anlässlich einer Fahndungsprüfung des Finanzamts A.XXXXXXXXXX gegen ein Unternehmen namens E.XXXXXXXXXXXXXXX deren Direktor der Kläger seit dessen Eintragung im Januar 1990 war als auch gegen ihn persönlich gewannen die Finanzbehörden Erkenntnisse darüber, dass dem Kläger Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit zugeflossen seien. Bei der Fahndungsprüfung wurden zwei Rechnungen vorgefunden, die der Kläger unter dem gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer für von ihm erbrachte Architekten- und Bauingenieurleistungen gestellt hatte. Zu den Rechnungen vom XXXXXXXXX 1990 und XXXXXXXX 1991 wird auf Bl. 62 und 63 der Streitakte verwiesen.
Der Fahndungsprüfer forderte von der C.XXXXXX Bank Kontoauszüge zu dem auf der Rechnung vom XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 1991 angegebenen Bankkonto, die diese auch vorlegte. Vergleiche dazu weiter Bl. 56, 57, 59, 61 d. Str.A.
Die auf diesem Konto vorgenommenen Bareinzahlungen, Scheckeinreichungen sowie eingegangenen Überweisungen sah der Fahndungsprüfer als Bruttoumsätze an und errechnete danach die Nettoumsätze, die der Kläger in den Streitjahren erzielt habe (vgl. Bl. 55, 58, 60 Str.A.).
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