Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1996, beurkundet zur Urkundenrolle Nr. 32371/96 des Notars xxx in Berlin, erwarb die Klägerin von dem Dipl.-Kfm. Dr. xxx das Grundstück xxx in Berlin-Lichtenrade zum Preis von 650 000,00 DM. Unter II. derselben Urkunde schloss die Klägerin mit der xxx GmbH (Auftragnehmerin), deren Geschäftsführer der Grundstücksveräußerer war, einen Bauerrichtungsvertrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem zuvor erworbenen Grundstück zum Preis von 1 740 000,00 DM zuzüglich dem Entgelt für etwaige Sonderwünsche.
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