FG Berlin - Urteil vom 20.11.2002
2 K 2009/01
Fundstellen:
EFG 2005, 1218

FG Berlin - Urteil vom 20.11.2002 (2 K 2009/01) - DRsp Nr. 2005/19187

FG Berlin, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 2009/01

DRsp Nr. 2005/19187

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Investitionszulage -IZ- 1998 nach § 3 Investitionszulagengesetz - InvZulG - 1996 erfüllt hat.

Die R.xxx AG veräußerte zum 1. Juli 1998 ihren Teilbereich xxxwarenfertigung und Vertrieb an die R. GmbH -Klägerin- (früher: N. GmbH). Alleingesellschafterin der Klägerin ist die R. AG, deren überwiegender Geschäftszweck der Einzelhandel ist; zwischen beiden Gesellschaften besteht ein Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag. Bis zum 1. Juli 1998 hatte die Klägerin die Aufgabe, Waren der R. AG im eigenen Namen als Großhändler zu veräußern; eigenes Personal hatte sie nicht. Zum 1. Juli 1998 erfolgte eine Umstrukturierung des Betriebs der Klägerin von einem Handels- in einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes. Die Vorbereitungshandlungen hierfür begannen bereits Anfang des Jahres 1998. Zu Beginn ihrer neuen Tätigkeit hatte die Klägerin 372 Arbeitnehmer von der R. AG übernommen.

Die Klägerin beantragte im September 1999 die erhöhte IZ für verarbeitendes Gewerbe von 10 % in Höhe von xxxxxxxxxx DM.