FG Berlin - Urteil vom 21.12.2004
7 K 7329/03
Fundstellen:
EFG 2005, 732

FG Berlin - Urteil vom 21.12.2004 (7 K 7329/03) - DRsp Nr. 2005/19199

FG Berlin, Urteil vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 7 K 7329/03

DRsp Nr. 2005/19199

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 28. Juni 1988 gegründet und ist seitdem als Steuerberatungsgesellschaft tätig. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist der Steuerberater xxxxxxxxxx.

Anfang der neunziger Jahre erzielte die Klägerin Gewinne, die zu Zugängen bei den mit dem vollen Körperschaftsteuersatz belasteten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals führten. Die Gewinne wurden nur teilweise ausgeschüttet. In der zweiten Hälfte der neunziger Jahre erlitt die Klägerin wiederholt Verluste. Weder der steuerliche noch der bilanzielle Verlustvortrag wurden zwischenzeitlich ausgeglichen.

Das Eigenkapital laut Steuerbilanzen stellt sich zum 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 wie folgt dar (Beträge in DM):

31. Dezember 200031. Dezember 2001Stammkapital 50.000,00 50.000,00Verlustvortrag./. 40.495,30./. 16.969,64Jahresüberschuss 24.529,54 99,28Saldo 34.034,24 33.129,64

Im Bescheid über das verwendbare Eigenkapital auf den 31. Dezember 2000 vom 31. Juli 2001 wurden ein EK 45 von 9.529,00 DM und ein EK 02 von ./. 24.856,00 DM festgestellt.

Im Jahre 2001 schüttete die Klägerin einen Betrag von 2.100,00 DM als Gewinn des Jahres 2000 aus.