Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitig ist die Umsatzsteuerbarkeit von Leistungen des Klägers hinsichtlich der Einstufung erhaltener Zahlungen als echte Zuschüsse in den Streitjahren 2008 bis 2010. Hilfsweise macht der Kläger die Nichtsteuerbarkeit im Hinblick auf den Leistungsort geltend.
Der Kläger ist einzelunternehmerisch als beratender Volkswirt tätig. Er betreibt sein Unternehmen von C... aus bzw. hat dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. In seinen jeweils im Folgejahr eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte er die folgenden Werte:
2008 | 2009 | 2010 | |
Leistungen 19% (177) | 0,00 € | 4.990,00 € | 17.216,00 € |
UWA 19% (179) | 2.731,00 € | 2.304,00 € | 2.433,00 € |
Umsätze § 13b (846/871) | 0,00 € | 39,00 € | 16,00 € |
Nicht steuerbar (205) | 121.518,00 € | 103.314,00 € | 68.099,00 € |
Steuerfrei m. VoSt (237) | 32.746,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Vorsteuer Rechnungen (320) | 1.647,39 € | 1.913,38 € | 6.205,56 € |
Vorsteuer § 13b (467) | 0,00 € | 7,44 € | 3,08 € |
Verbleibende USt (816) | -1.128,50 € | -527,52 € | -2.472,25 € |
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