Es kommt auch hier sehr auf den Einzelfall, den Zuschnitt der Rechtsanwalts- oder Arztpraxis an. So können heute in einer Rechtsanwaltspraxis ein Diktier- und Fotokopiergerät sowie eine EDV-Anlage als erforderlich angesehen werden (anders noch: beim Fotokopiergerät, LG Berlin, DGVZ 1985, 142). In einer Zahnarztpraxis dürfte ein Röntgengerät unpfändbar, weil erforderlich, sein, auch wenn am Ort der Praxis anderweitige Röntgenmöglichkeiten bestehen.
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