FG Bremen - Urteil vom 13.11.2017
4 K 29/15 (2)

FG Bremen - Urteil vom 13.11.2017 (4 K 29/15 (2)) - DRsp Nr. 2018/1068

FG Bremen, Urteil vom 13.11.2017 - Aktenzeichen 4 K 29/15 (2)

DRsp Nr. 2018/1068

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Zollwert eines eingeführten Fahrzeugs.

Am 3. Februar 2010 meldete der Kläger beim Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke Mercedes Benz R 500, Baujahr 2006, mit dem Ursprungsland USA zur Überführung in zollrechtlich freien Verkehr an. Als Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe von 24.600,00 USD angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zollanmeldung vom 3. Februar 2010 Bezug genommen.

Die Ware wurde ohne Überprüfung überlassen und die Einfuhrabgaben wurden auf der Grundlage des angemeldeten und in EUR umgerechneten Kaufpreises in Höhe von 17.407,30 EUR festgesetzt. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Februar 2010 wurden sodann Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 5.469,11 EUR erhoben.

Am 8. Oktober 2012 ging eine E-Mail aus den USA beim Zollfahndungsamt in Hannover ein, in welcher der Verkäufer des oben genannten Autos darauf hinwies, dass er das fragliche Kfz für einen Kaufpreis von 32.800,00 USD an den Kläger verkauft habe. Er habe erfahren, dass die Rechnungen, die bei der Zollabfertigung der deutschen Zollverwaltung vorgelegt worden seien, gefälscht und unterfakturiert worden seien. Zuvor sei er vom Kläger bedrängt worden, unterwertige Rechnungen auszustellen.