FG Bremen - Urteil vom 14.12.2017
3 K 12/17 (1)
Fundstellen:
EFG 2018, 228
GmbHR 2018, 321

FG Bremen - Urteil vom 14.12.2017 (3 K 12/17 (1)) - DRsp Nr. 2018/1069

FG Bremen, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 3 K 12/17 (1)

DRsp Nr. 2018/1069

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2007 die Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft vorlagen.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb und der Betrieb eines oder mehrerer ... Restaurants in ....

Mit notarieller Urkunde vom 6. Dezember 2001 ... gründete die im Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragene B-GmbH durch ihren alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreiten Geschäftsführer, den Kaufmann M., die Klägerin und übernahm das Stammkapital der Klägerin i.H.v. 25.000 €. In derselben notariellen Urkunde wurde M. zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Klägerin bestellt.