FG Bremen - Urteil vom 20.03.2024
2 K 104/23
Normen:
AO § 227 Hs. 1, 2;

Ermessensentscheidung der Behörde über die Erstattung des zurückgezahlten Kindergeldes

FG Bremen, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 2 K 104/23

DRsp Nr. 2024/4421

Ermessensentscheidung der Behörde über die Erstattung des zurückgezahlten Kindergeldes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 227 Hs. 1, 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung des mit Bescheid der Beklagten vom .... Juni 2018 zurückgeforderten und zwischenzeitlich von ihm zurückgezahlten Kindergeldes für die Monate September 2012 bis Juni 2014 i. H. v. insgesamt ... € und des mit Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2019 zurückgeforderten und zwischenzeitlich von ihm zurückgezahlten Kindergeldes für die Monate Juli 2014 bis einschließlich Januar 2016 i. H. v. insgesamt ... € gemäß § 227 Halbsatz 2 der Abgabenordnung (AO) hat.

Der Kläger ist Vater der drei Kinder B, geboren am ... 2002, H, geboren am ... 2004 - und M, geboren am ... 2013.

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