FG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2010
16 K 4643/09 F

FG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2010 (16 K 4643/09 F) - DRsp Nr. 2011/13912

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 16 K 4643/09 F

DRsp Nr. 2011/13912

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob aufgrund der erst im Jahre 2004 gestellten Anträge für die Streitjahre 1995 und 1996 noch Feststellungen der vortragsfähigen Verluste zur Einkommensteuer jeweils auf den 31.12. des Jahres vorzunehmen sind. Bei den geltend gemachten Verlusten handelt es sich um durch eine Ausbildung zum Flugzeugpiloten entstandene Werbungskostenüberschüsse.

Der Kläger ließ sich in den Streitjahren, beginnend am 25.9.1995, bei der "A"AG zum Flugzeugpiloten ausbilden. Die Ausbildung dauerte bis zum Jahre 1997. In Höhe der von ihm in diesem Zusammenhang ermittelten Aufwendungen beantragte er mit Anträgen vom 5.5.2004, die in Form der Abgabe der Einkommensteuererklärungsvordrucke nebst Anschreiben gestellt wurden, zum 31.12.1995 und zum 31.12.1996 jeweils die Feststellung eines bezifferten vortragsfähigen Verlustes zur Einkommensteuer. Einnahmen erzielte er in dieser Zeit nicht. Er erklärte, die Aufwendungen seien als vorweggenommenen Werbungskosten im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.5.2003 VI R 33/01, Bundessteuerblatt (BStBl) Teil II 2004, Seite 884, zu qualifizieren (1995: 20.725 DM; 1996: 86.738 DM). Einkommensteuerveranlagungen waren bisher weder beantragt noch durchgeführt worden.