FG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2024
8 K 2849/17 E
Normen:
UmwG § 190; UmwG § 214;

Rückwirkende Erfassung eines Einbringungsgewinns im Zusammenhang mit der Umwandlung einer GmbH & Co. KG

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 8 K 2849/17 E

DRsp Nr. 2024/4274

Rückwirkende Erfassung eines Einbringungsgewinns im Zusammenhang mit der Umwandlung einer GmbH & Co. KG

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 18. August 2016 und die Teileinspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2017 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 190; UmwG § 214;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob - und wenn ja, in welcher Höhe - ein Einbringungsgewinn im Zusammenhang mit der Umwandlung der L. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Co. KG) in die A. GmbH rückwirkend auf den 31.12.2012 bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers im Jahr 2011 zu erfassen ist.

Im Jahr 1977 wurde die B. L. KG gegründet (Amtsgericht -AG- P., HRA N01). Persönlich haftender Gesellschafter war zunächst Y. L..

1984 gründete L. die B. V. GmbH (AG P., HRB N02; nach Sitzverlegung: AG E., HRB N03; aufgrund Änderung der örtlichen Zuständigkeit sodann: AG F., HRB N04), deren Geschäftsführer er (u. a.) war. Gegenstand des Unternehmens war das Herstellen und Vertreiben von elektronischen Messgeräten für mechanische Größen.

Mit Vertrag vom 6. September 1984 verpachtete die B. L. KG ab dem 1. Oktober 1984 ihr gesamtes Anlagevermögen an die B. V. GmbH (s. Bp-Akte II).