FG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2010
7 K 3230/09 GE

FG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2010 (7 K 3230/09 GE) - DRsp Nr. 2011/9085

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 7 K 3230/09 GE

DRsp Nr. 2011/9085

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist eine nachträgliche Erhöhung der Grunderwerbsteuer um f EUR (=a EUR x 3,5%).

Die Klägerin blieb im Versteigerungstermin (Amtsgericht Z-Stadt) am .2007 mit einem zu zahlenden Betrag in Höhe von x EUR Meistbietende (Blatt 171 der ZV-Akte). Das Grundstück Z-Straße in Z-Stadt (324 qm) wurde ihr mit Beschluss des Amtsgerichts Z-Stadt vom .2007 zugeschlagen (Blatt 182 der ZV-Akte).

Aufgrund dieses Erwerbsvorgangs setzt der Beklagte mit Bescheid vom 2007 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von y EUR (Bemessungsgrundlage x EUR) fest.