FG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2010
16 K 261/08 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2010 (16 K 261/08 E) - DRsp Nr. 2011/21517

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 16 K 261/08 E

DRsp Nr. 2011/21517

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wurde vom Beklagten (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre 1997 bis 2005 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Streitig ist, ob in Bezug auf das in den Streitjahren nicht vermietete Mietwohngrundstück "A" Straße in "B" Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen sind.

Der Kläger, der in den Streitjahren als Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, erwarb mit Kaufvertrag vom 11.7.1997 das mit einem Zweifamilienhaus (Baujahr 1934) bebaute Grundstück zu einem Kaufpreis von 170.000 DM (Anschaffungskosten mit Nebenkosten insgesamt 178.107 DM). Der Erwerb war eigenfinanziert.