FG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2015
4 K 625/15 VE

FG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2015 (4 K 625/15 VE) - DRsp Nr. 2022/7469

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 4 K 625/15 VE

DRsp Nr. 2022/7469

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 19. Juli 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2015 verpflichtet, der Klägerin ................. € Energiesteuer für die Verwendung von 105.172 Liter versteuertes Benzin in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 zur Erzeugung von Strom zu vergüten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt Motorenprüfstände. Die durch die Verbrennung von versteuertem Benzin erzeugte mechanische Energie wird unter Einsatz angeschlossener Generatoren (sog. Asynchronmaschinen) in Strom umgewandelt. Die Motorenprüfstände erzeugen eine elektrische Nennleistung von 9,97 Megawatt und werden stromsteuerrechtlich als eine Anlage mit einer Nennleistung von mehr als zwei Megawatt behandelt. Deswegen gab die Klägerin entsprechende Stromsteueranmeldungen ab und versteuerte den von ihr erzeugten Strom.