FG Düsseldorf - Urteil vom 12.08.1993
5 V 631/93 A (U)
Fundstellen:
EFG 1994, 501

FG Düsseldorf - Urteil vom 12.08.1993 (5 V 631/93 A (U)) - DRsp Nr. 1998/4161

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.1993 - Aktenzeichen 5 V 631/93 A (U)

DRsp Nr. 1998/4161

Verzichtet der Vergleichsschuldner und spätere Gemeinschuldner mit Zustimmung des vorläufigen Vergleichsverwalters hinsichtlich sicherungsübereigneter Gegenstände auf sein Auflösungsrecht, so bewirkt er damit auch dann eine Lieferung an den Sicherungsnehmer, wenn er unmittelbarer Besitzer des Sicherungsgutes bleibt.

Gründe:

Der Antragsteller ist Konkursverwalter über das Vermögen der ... (im folgenden: KG) in .... Am 17.09. ... beantragte die KG die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses. Mit Beschluß vom gleichen Tage bestellte das Amtsgericht ... den Antragsteller zum vorläufigen Verwalter gemäß § 11 Vergleichsordnung und verbot der KG, über ihr Vermögen zu verfügen. Am 31.10. ... wurde über das Vermögen der KG das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Konkursverwalter bestellt.