FG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.2010
6 K 3643/09 F

FG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.2010 (6 K 3643/09 F) - DRsp Nr. 2011/19728

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 6 K 3643/09 F

DRsp Nr. 2011/19728

Unter Änderung der angefochtenen Feststellungsbescheide zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2009 wird der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 um 143.704 EUR und zum 31.12.2005 um 887 EUR erhöht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand:

Die Klägerin bildete im Jahre 1996 unter dem Namen "...""T-Stadt" ("T") einen Eigenbetrieb zur koordinierten Verwaltung des städtischen Grundvermögens. Der "T" ist finanzwirtschaftliches Sondervermögen der Klägerin und rechtlich unselbständig. Nach § "..." der Betriebssatzung vom ".. . ..".2003 betreibt der "T" Vermögensnutzung und -verwaltung im nicht steuerpflichtigen Bereich. Sofern steuerpflichtige Tätigkeiten anfallen, sind diese wirtschaftlich und organisatorisch abzugrenzen.