FG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2017
6 K 1598/16 K
Fundstellen:
AO-StB 2018, 142
BB 2018, 150
BB 2018, 2728
DStRE 2019, 282
DStZ 2018, 175
EFG 2018, 309

FG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2017 (6 K 1598/16 K) - DRsp Nr. 2018/1075

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 6 K 1598/16 K

DRsp Nr. 2018/1075

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob die gemeinnützige Klägerin eine Gewinnausschüttung einer KG, an der sie als Kommanditistin beteiligt ist, als Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Abgabenordnung (AO) zu versteuern hat oder ob es sich um steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung handelt.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens, der Bildung und Erziehung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Aus einem Schreiben des Beklagten vom 17.07.2013 ergibt sich, dass die Klägerin aus der Beteiligung an der A GmbH & Co. KG folgende Einkünfte hatte:

2008: 28.563,39 €
2009: xx €
2010: xx € (Veräußerungsgewinn xx €)
2011: xx €.

Aus dem Gesellschaftsvertrag der A GmbH & Co. KG ergibt sich unter anderem Folgendes:

§ 2 - Gesellschaftszweck

Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung eines ()werkes und die Anschaffung eines ()werkes in B sowie der Betrieb dieser Anlagen ().

§ 9 - Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung