FG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.1997
11 K 5868/91 L
Normen:
EStG ;
Fundstellen:
EFG 1998, 570

FG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.1997 (11 K 5868/91 L) - DRsp Nr. 2000/7309

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 11 K 5868/91 L

DRsp Nr. 2000/7309

Normenkette:

EStG ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer für den Zeitraum von 1988 bis 1991 gegen den Kläger ergehen durfte.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Restaurant-Café "Y" in X, ein gehobenes Speiselokal mit überwiegend gut situiertem und zahlungskräftigem Publikum.

Im Rahmen einer in 1991 erfolgten Lohnsteueraußenprüfung stellte der Außenprüfer fest, daß der Kläger für die etwa 25 in dem Prüfungszeitraum beschäftigten Angestellten im Servicebereich keine Aufzeichnungen zu den Lohnkonten über die erhaltenen freiwilligen Trinkgelder geführt hatte. Am 30.04.1991 beantragte der steuerlich beratene Kläger für "Trinkgelder über den Freigrenzen" die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Einkommensteuergesetzes (EStG). Auf dem Vordruck "Erklärung des Arbeitgebers" wurde vermerkt, daß der Übernahme und Haftung für die Steuernachforderung zugestimmt werde. Auf die Einzelheiten der Erklärung wird Bezug genommen.