FG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2003
15 K 2182/01 E
Fundstellen:
EFG 2005, 1442

FG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2003 (15 K 2182/01 E) - DRsp Nr. 2006/2405

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 15 K 2182/01 E

DRsp Nr. 2006/2405

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit dem 01.02.1989 bei einer Tochtergesellschaft der "L-AG" als Geschäftsführer beschäftigt. Mit Abwicklungsvertrag vom 16.12.1998 wurde ihm im Rahmen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 750.000,00 DM zugesagt. Diese wurde auf Wunsch des Klägers am 30.03.1999 mit dem Gehalt für den Monat März ausgezahlt, da er im Jahre 1998 bereits über ein hohes zu versteuerndes Einkommen verfügte und seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 1999 deutlich niedriger waren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten befindliche Abfindungsvereinbarung verwiesen.