FG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2024
4 K 483/23 VSt
Normen:
StromStG 9a Abs. 1 Nr. 1;

Ablehnung des Antrags eines Unternehmen der chemischen Industrie auf Gewährung einer Stromsteuerentlastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 4 K 483/23 VSt

DRsp Nr. 2024/3660

Ablehnung des Antrags eines Unternehmen der chemischen Industrie auf Gewährung einer Stromsteuerentlastung

Nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG wird auf Antrag die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Elektrolyse entnommen hat. Elektrolyse bedeutet nach allgemeinem Sprachverständnis eine durch elektrische Energie herbeigeführte Zersetzung bzw. Auflösung. In der Physik ist unter Elektrolyse die Zersetzung von Elektrolyten mit Hilfe des elektrischen Stroms zu verstehen, wobei es sich um Reduktions-Oxidations-Vorgänge handelt, die sich an den Elektroden, die mit einer Gleichspannungsquelle verbunden sind und in eine Schmelze oder Flüssigkeit eintauchen, abspielen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG 9a Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4.