FG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.2015
14 K 2436/14 E,G,U
Fundstellen:
BB 2016, 2133
BB 2016, 2581

FG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.2015 (14 K 2436/14 E,G,U) - DRsp Nr. 2016/14831

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 - Aktenzeichen 14 K 2436/14 E,G,U

DRsp Nr. 2016/14831

Tenor

1.

Die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 vom 30.12.2013 in der Fassung der geänderten Bescheide vom 11.2.2014 sowie die Umsatzsteuersteuerbescheide 2009 und 2010 vom 30.12.2013 ebenfalls jeweils in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.2.2014 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010 in der zuletzt geänderten Fassung vom 5.3.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 1.7.2014 werden dahingehend geändert, dass als Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs für das Fahrzeug A für den Zeitraum ab Juli 2009 bis Dezember 2010 ein Betrag von 37.500 Euro zugrundegelegt wird.

2.

Die Berechnung der Steuerbeträge wird dem Beklagten übertragen.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch aus der privaten Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen A für den Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2010.