FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2010
7 K 1574/10 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2010 (7 K 1574/10 E) - DRsp Nr. 2011/15134

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 7 K 1574/10 E

DRsp Nr. 2011/15134

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger ist städtischer Beamter und als Feuerwehrmann nichtselbständig tätig. Zu seinen Aufgaben gehören u.a. 24stündige Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeuges des Krankenhauses. Dort steht ihm ein separates Dienstzimmer zur Verfügung, von dem aus er zu den Rettungseinsätzen herangezogen wird.

In der Einkommensteuererklärung 2007 erklärte er an 77 Tagen Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von je 24 EUR, insgesamt 1.848 EUR, die der Beklagte im Bescheid vom 18.02.2009 nicht anerkannte. Für 2008 erklärte er Verpflegungsmehraufwand von 2.040 EUR für 85 Tage, die im Bescheid vom 11.03.2010 nicht berücksichtigt wurden.

Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein mit der Begründung, es handle sich nicht um die normale Einsatzwechseltätigkeit in der Feuerwache, sondern um die Bereitschaftsdienste im Krankenhaus als Fahrer des Noteinsatzfahrzeugs. Das Dienstzimmer im Krankenhaus sei nicht die regelmäßige Arbeitsstelle des Klägers. Die regelmäßige Arbeitsstelle befinde sich in der Feuerwache. Bei den Einsätzen mit dem Noteinsatzfahrzeug handle es sich um vorübergehende Einsatztätigkeiten in Form von Abordnungen.