FG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.1992
6 K 474/88
Fundstellen:
GmbHR 1993, 448

FG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.1992 (6 K 474/88) - DRsp Nr. 1998/4162

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.1992 - Aktenzeichen 6 K 474/88

DRsp Nr. 1998/4162

Die nach Schluß des Geschäftsjahres beschlossene Umsatzrückvergütung einer Wareneinkaufs-GmbH an ihre Kunden stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, soweit sie gegenüber Mitgliedern der Alleingesellschafterin der GmbH vorgenommen wird.

Gründe:

Streitig ist die Frage, ob Umsatzrückvergütungen, die die Klägerin an ihre Kunden leistet, insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen sind, als die Rückvergütungen an der Gesellschafterin der Klägerin nahestehende Personen geleistet werden.

Die Klägerin ist eine Einkaufs- und Verwertungsgesellschaft für das ... Fleischergewerbe, die im Jahre ... gegründet wurde. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die Fleischerinnung ..., vertreten durch vier Innungsmitglieder als Treuhänder. Zu den Kunden der Klägerin gehören Innungsmitglieder (selbständige Fleischereibetriebe) und Nichtmitglieder. Bei den Nichtmitgliedern handelt es sich um Betriebe, die in anderen Lebensmittelbranchen tätig sind oder um Betriebe, die nicht zur Fleischerinnung ... gehören.

Die Klägerin hat in den Streitjahren ... bis ... sämtlichen Kunden folgende Umsatzvergütungen geleistet:

v.H. gesamt DM Nichtmitglieder v.H.

19.. 3,0 ... 52

19.. 4,47 ... 50

19.. 3,5 ... 47

19.. 4,6 ... 46