FG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2010
14 K 3386/08 V

FG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2010 (14 K 3386/08 V) - DRsp Nr. 2012/7549

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 14 K 3386/08 V

DRsp Nr. 2012/7549

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1990 an die Änderung des Feststellungsbescheides über den gemeinen Wert der Anteile der"A" AG (auch vormals: "B" GmbH) anzupassen, oder ob eine solche Änderung auf Grund einer Festsetzungsverjährung ausscheidet.

Die Klägerin war zu 55,5 % Anteilseignerin der "A" AG. Diese Gesellschaft war sei ihrerseits zu 50 % Anteilseignerin an der "C" AG. Die übrigen Anteile an der vorgenannten AG hielt die "D" GmbH. Die "C" AG führte vor dem Finanzgericht Düsseldorf unter dem Az.: 6 K 8485/93 BA ein im Verfahren wegen Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile zum 31.12.1989. Im Urteil vom 07.12.1999 hat das Finanzgericht nach dem Tenor des Urteils "in Abänderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts der Anteile vom 17.07.1992 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 17.05.1993 und vom 29.04.1998" den gemeinen Wert der Anteile zum 31.12.1989 auf 509 DM je 100 DM des Grundkapitals festgestellt.