FG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2010
1 K 4104/08 U

FG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2010 (1 K 4104/08 U) - DRsp Nr. 2011/15128

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 1 K 4104/08 U

DRsp Nr. 2011/15128

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 20.03.2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 26.09.2008 (hinsichtlich der Streitjahre 2003 und 2004) werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf von Geldspielgeräten.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die einen Großhandel mit Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten betreibt. So verkaufte die Klägerin Geldgewinnspielgeräte an Automatenaufsteller und kaufte diese nach einer gewissen Zeit wieder zurück. Für die Rückkäufe erteilte die Klägerin Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis. Aus diesen (unwidersprochen gebliebenen) Gutschriften machte die Klägerin Vorsteuerbeträge geltend.