Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 3. Juli 2002 4 K 2371/01 ein. Am 6. September 2002 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass der Senat hiervon erfuhr. Mit Beschluss vom 28. Mai 2003 hat der Senat das Urteil des FG vom 3. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
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