BFH - Beschluss vom 27.11.2003
VII B 236/02
Normen:
ZPO § 240 S. 1 § 249 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 236/02

FG-Entscheidung trotz Unterbrechung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VII B 236/02

DRsp Nr. 2004/344

FG-Entscheidung trotz Unterbrechung des Verfahrens

Ist ein Beschwerdeverfahren aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, ist ein trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangener gerichtlicher Beschluss ohne rechtliche Wirkung. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist er daher aufzuheben.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1 § 249 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 3. Juli 2002 4 K 2371/01 ein. Am 6. September 2002 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass der Senat hiervon erfuhr. Mit Beschluss vom 28. Mai 2003 hat der Senat das Urteil des FG vom 3. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.